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Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung

Die meisten Eheleute haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und leben daher im ehelichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer der von ihm mit in die Ehe gebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte ist und bleibt. Bei einem Scheitern der Ehe muss dann aber ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.
 
Bei einer Scheidung stellt sich aber auch die Frage, was mit den gemeinsamen Konten (Sparbuch/Girokonto/Wertpapierdepot) oder gemeinsamen Immobilien geschieht. Üblicherweise liegt hier eine sog. Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute vor, die im Ergebnis dazu führt, dass die Ehegatten eine Auseinandersetzung nach Kopfteilen vornehmen müssen, jeder also einen Anteil von 50 % beanspruchen kann. Bei Schulden, die die Ehegatten gemeinsam begründet und zu deren Rückführung sich beide verpflichtet haben, gilt im Innenverhältnis der Eheleute ebenfalls eine jeweils hälftige Haftung. Zahlt einer der Ehegatten nach der Trennung die Schulden und kommt diese Tilgung auch dem anderen Ehegatten zugute, weil sich die gesamte Schuld entsprechend für beide verringert, hat der zahlende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten daher einen sog. Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der jeweiligen Schuldtilgungszahlungen. Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn z.B. ein Kredit ausschließlich einem Ehegatten zugute kommt (Beispiel: beide Ehegatten haben ein Darlehen zur Finanzierung eines Autos aufgenommen, das nach der Trennung bei dem Ehegatten verbleibt und von diesem alleine genutzt wird. Zahlt dieser Ehegatte den Kredit weiter, kann er von dem anderen im Innenverhältnis nicht die Rückzahlung der Hälfte der Zins- und Tilgungszahlungen verlangen). Im Außenverhältnis haften beide Ehegatten gegenüber der Bank oder anderen Gläubigern, denen gegenüber die Verpflichtung von beiden Ehegatten eingegangen wurde, aber stets in voller Höhe und auf die volle Schuld. Wird ein Ehegatte zahlungsunfähig haftet der andere Ehegatte für diesen auch nach einer Trennung und Scheidung zunächst einmal weiter und muss die Zahlungen gegenüber der Gläubigerin/dem Gläubiger  alleine erbringen und zwar ungeachtet der Frage, wem die Zahlung im Innenverhältnis zugute kommt. Der anteilige Erstattungsanspruch im Innenverhältnis gegenüber dem ehemaligen Ehegatten ist dann zumeist auf Dauer wertlos. Gemeinsame Schulden bergen daher sogar über die Scheidung hinaus ein erhebliches Haftungsrisiko, so dass man bei einer Trennung und Scheidung bemüht sein sollte, auch insoweit die Fronten unter Einbeziehung der Gläubigerin/des Gläubigers zu klären.

Auch hier hilft Ihnen Ihr Anwalt. Dieser berät Sie auch in den anderen vermögensrelevanten Folgesachen einer Scheidung, wie den steuerrechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung angefangen von der Änderung der Steuerklasse in dem auf die Trennung folgenden Jahr bis hin zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und der sog. Anlage "U" (= steuerliche Geltendmachung der Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als Sonderausgaben), bei der Hausratsteilung oder der Zuteilung der ehelichen Wohnung.
 
Selbstverständlich kann ich Ihnen hier nur einen ersten groben Einblick in die sehr komplexe Materie geben und muss alles Weitere einer spezifizierten, individuellen Beratung vorbehalten, die hiermit für den Fall einer bevorstehenden Trennung oder unmittelbar danach dringend empfohlen wird.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Eine Beratung, die häufig weitaus kostengünstiger ist als befürchtet, erfolgt auf Wunsch auch telefonisch oder per email oder auf jede sonst in Betracht kommende Art und Weise entsprechend Ihren Vorgaben. Insoweit erstelle ich Ihnen auch gerne ein unverbindliches Kostenangebot.

info@kanzlei-marquenie.de