Familienrecht
Eheliches Güterrecht
• Zugewinngemeinschaft • Gütertrennung • Gütergemeinschaft
Gesetzlich geregelt ist auch, was mit den jeweiligen Vermögenszuwächsen der Eheleute während der Ehe passiert. Der Gesetzgeber hat dies zunächst einmal daran geknüpft, in welchem sog. Güterstand die Eheleute leben. Der Güterstand der Gütertrennung oder der Güterstand der Gütergemeinschaft bedürfen von wenigen Ausnahmen abgesehen, in denen die Gütertrennung auch kraft Gesetzes eintritt, einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Eheleute (Ehevertrag). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der Normalfall. Er gilt bei allen Eheleuten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer des Vermögens, das er mit in die Ehe gebracht hat oder welches er während der Ehe erworben hat und verwaltet dies auch unabhängig und alleine. Er alleine zieht auch die Nutzungen aus diesem Vermögen (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen). In diesem Güterstand haftet der eine Ehegatte auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten. Gemeinschaftliches Vermögen entsteht bei den Ehegatten nicht aufgrund des Güterstandes und aufgrund der bestehenden ehelichen Bindung, sondern nur dann, wenn beide das Vermögen ausdrücklich als gemeinschaftliches erwerben (z.B. ein gemeinsames Haus), dies also so vereinbaren. Scheitert die Ehe bei einer Zugewinngemeinschaft, ist ein sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. Bei beiden Ehegatten wird zunächst getrennt geprüft, welches Vermögen bei ihm bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) nach Abzug der Schulden vorhanden war und wie sich seine Vermögensituation am Ende der Ehe (Endvermögen) darstellt. Maßgeblich ist auch hier, was nach Abzug von Schulden vorhanden ist bzw. verbleibt. Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung und Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungantrages. Mit der Gegenüberstellung der Vermögenslagen an den jeweiligen Stichtagen kann ermittelt werden, ob und inwieweit das Vermögen während der Ehe vermehrt, also Zugewinn erzielt wurde. Bei dieser Gegenüberstellung werden Schenkungen und Erbschaften, die der betreffende Ehegatte erst während der Ehe erhalten oder bezogen hat, dessen ungeachtet auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird erreicht, dass bei der Zugewinnermittlung tatsächlich nur die Vermögenswerte berücksichtigt werden, die während der Ehe selbst erwirtschaftet wurden. Sind die Zugewinne während der Ehe für beide Ehegatten ermittelt, kann auch der eigentliche Zugewinnausgleich berechnet werden, den der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages zum kleineren Zugewinn des anderen Ehegatten an diesen zu zahlen hat. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens haben sich beide Ehegatten auch wechselseitig über die Vermögenssituation an den genannten Stichtagen Auskunft zu erteilen.
Wesentlich unkomplizierter stellt sich die Situation dar, wenn die Ehegatten eine Gütertrennung verinbart haben. Hier bleibt es während der Ehe und auch bei einer Scheidung bei getrennten Vermögen der Ehegatten, das jeder Ehegatte alleine verwaltet. Beim Scheitern der Ehe muss keiner der Ehegatten seine Vermögenssituation offenlegen oder sogar dem anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen. Die Parteien gehen vermögensrechtlich so auseinander, als hätte es nie eine Ehe gegeben. Wiederum anders stellt sich die rechtliche Situation bei dem in der Praxis nur selten anzutreffenden Güterstand der Gütergemeinschaft dar. Das in die Ehe eingebrachte wie auch das später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, das der Verwaltung durch beide oder bei einer entsprechenden Vereinbarung auch nur eines Ehegatten unterliegt. Kommt es hier zu einer Scheidung, ist das gemeinschaftliche Vermögen auseinander zu setzen, d.h. es müssen zunächst die Schulden getilgt und der hiernach verbleibende Überschuss geteilt werden. Bis zur Abwicklung bleibt die Gemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung bestehen.