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Familienrecht

Ehegatten- und Kindesunterhalt
Unterhalt nichtverheirateter Mütter

Ehegatten- und Kindesunterhalt

Im Zuge einer Trennung sind vordringlich die finanziellen Dinge unter den Ehegatten zu regeln.`

Die Lebenshaltungskosten sind weiter zu bestreiten und die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es ist daher angezeigt, sich im Falle einer Trennung sehr schnell Klarheit über die finanziellen Ansprüche des einen und die damit korrespondierenden Zahlungsverpflichtungen des anderen Ehegatten zu verschaffen und planungssichere Regelungen für beide Seiten herbeizuführen.

Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben und von dem die Kinder auch nach der Trennung betreut und versorgt werden, hat gegen den Ehegatten und Kindesvater zunächst einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Umfang des Kindesunterhaltes richtet sich sowohl nach dem einzusetzenden Einkommen des Vaters als auch nach dem Alter des Kindes. Die Einzelheiten können der sog. Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, die auch von den meisten Gerichten als Richtschnur bei der Bestimmung des Kindesunterhaltes herangezogen und die entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung immer wieder angepasst wird.

Bei volljährigen Kindern, bei Studierenden und bei Kindern in der beruflichen/betrieblichen Ausbildung gelten wiederum einige Besonderheiten, die bei der Beratung im konkreten Fall zu beachten sind. Ob und inwieweit das staatliche Kindergeld auf die Kindesunterhaltsansprüche angerechnet wird, richtet sich nach der Höhe des Einkommens und damit einhergehend mit der Einordnung in bestimmte Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Der maximale Anrechnungsbetrag von 50 % des Kindergeldes wird ab der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erreicht.

Der Ehegattenunterhaltsanspruch richtet sich zunächst nach der Bedürftigkeit des einen Ehegatten (z.B. bei Kindererziehung von Kleinkindern, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht) und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein Einkommen kann er 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens des anderen Ehegatten sowie 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte verlangen. Während der Trennungszeit sind auch die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute zu beachten und können Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben.

Hat der berechtigte Ehegatte eigene Einkünfte ist der 3/7-Anteil aus der Differenz der beiden Einkünfte zu ermitteln. Besonderheiten können sich wiederum dann ergeben, wenn ein Ehegatte durch besondere Anstrengungen, die er normalerweise nicht entfalten müsste, zusätzliche Einkünfte erzielt. In diesem Fall kommt zumindest ein Teil dieses zusätzlichen Einkommens bei der Berechnung des Unterhaltes nicht in Ansatz und bleibt zu Gunsten des betroffenen Ehegatten unberücksichtigt.

Problematisch und kompliziert sind die Fälle, in denen das einsetzbare Einkommen unter Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Eigenbedarfsbetrages nicht ausreicht, alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. In einem solchen Mangelfall ist der zu Unterhaltszahlungen verfügbare Betrag auf die einzelnen Berechtigten zu verteilen, wobei u.a. das Alter der Berechtigten und die jeweilige Rangigkeit der Unterhaltsansprüche untereinander zu beachten sind. Diese Mangelfallberechnungen sind häufig kompliziert und können nur unter genauer Aufklärung der Gesamtsituation durch den Rechtsanwalt durchgeführt werden.
 
Dieser kann auch in Eilfällen bei Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Berechtigten beantragen, wenn sich eine schnelle Regelung mit dem Unterhaltsschuldner nicht abzeichnet und zumindest der Notbedarf des Unterhaltsberechtigten sicher gestellt werden muss.


Unterhalt der nichtverheirateten Mutter

Der Gesetzgeber hat auch Unterhaltsansprüche der ledigen Mutter aus Anlass der Geburt vorgesehen und verpflichtet den Kindesvater zunächst neben den Kosten der Schwangerschaft und Entbindung auch für den Unterhalt der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und weitere 8 Wochen nach der Geburt aufzukommen. Sind Schwangerschaft und/oder Geburt dafür ursächlich, dass die Kindesmutter während der Schwangerschaft oder auch danach keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist noch während dieser Zeiten Unterhalt durch den Kindesvater zu leisten. Längere Unterhaltspflichten des Kindesvaters können sich auch dann ergeben, wenn die Kindesmutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Zeitlich ist in diesen Fällen eine Begrenzung auf max. 4 Monate vor der Geburt und 3 Jahre nach der Geburt vorgesehen, wobei der Gesetzgeber aber gleichzeitig auch wieder eine Härtefallregelung vorgesehen hat und unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltszahlungen auch noch über diesen Zeitraum hinaus verlangt.

 

info@kanzlei-marquenie.de